05.11.2026: Wer bei Online-Plattformen außerhalb der Europäischen Union bestellt, muss sich auf neue Regeln einstellen. Seit dem 1. November 2026 gilt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für importierte Waren. Damit reagiert die EU auf die stark gestiegene Anzahl kleiner Pakete aus Drittstaaten. Was dahinter steckt und worauf Verbraucher achten sollten, erklärt Iwona Husemann, Juristin der Verbraucherzentrale NRW.

Was bedeutet die neue Gebühr für Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern?

Seit dem 1. November 2026 erhebt die Europäische Union eine neue Bearbeitungsgebühr auf Waren, die im Internet aus Ländern außerhalb der EU bestellt werden. Pro Warenkategorie werden zwei Euro fällig. Die Gebühr gilt unabhängig vom Warenwert und wird zusätzlich zu den bereits geltenden Zollabgaben erhoben. Sie betrifft damit auch viele günstige Produkte, die Verbraucher über Online-Plattformen bestellen. Hintergrund ist die stark gestiegene Anzahl kleiner Paketsendungen aus dem Onlinehandel. Die Zollbehörden müssen immer mehr Sendungen bearbeiten und kontrollieren. Die neue Gebühr soll dazu beitragen, die dadurch entstehenden Kosten zu decken. Sie ist Teil einer umfassenden Reform des europäischen Zollsystems.

Worauf ist künftig beim Online-Shopping zu achten?

Grundsätzlich müssen Händler die Gebühr entrichten, die für die Zollanmeldung verantwortlich sind. Verbraucher müssen die Gebühr also nicht selbst an die Zollbehörden zahlen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie finanziell nicht betroffen sein können. Unternehmen können die zusätzlichen Kosten über höhere Produktpreise oder Versandgebühren an ihre Kunden weitergeben. Ob und in welchem Umfang das passiert, bleibt abzuwarten. Verbraucher sollten daher beim Online-Shopping nicht nur auf den angezeigten Produktpreis achten, sondern stets Versandkosten und mögliche weitere Preisbestandteile berücksichtigen. Gerade bei sehr günstigen Waren können zusätzliche Kosten den vermeintlichen Preisvorteil schnell schmälern. Ein Vergleich mit Angeboten von Händlern innerhalb der EU kann sich daher lohnen.

Worin unterscheidet sich die neue Bearbeitungsgebühr von der bereits geltenden Zollabgabe?

Die neue Zwei-Euro-Bearbeitungsgebühr ist nicht mit der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Zollabgabe zu verwechseln. Diese beträgt drei Euro pro Warenkategorie in einer Sendung und gilt für Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro. Die neue Bearbeitungsgebühr kommt zusätzlich hinzu, wird allerdings unabhängig vom Warenwert erhoben. Bei kleineren Bestellungen fallen sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch die Zollabgabe an. Entscheidend ist dabei nicht die Anzahl der einzelnen Produkte oder Pakete, sondern die Zahl der unterschiedlichen Warenkategorien. Enthält eine Bestellung beispielsweise drei T-Shirts derselben Warenart, fällt die Gebühr nur einmal an. Besteht die Bestellung dagegen aus einem T-Shirt und einem Spielzeug, handelt es sich um zwei unterschiedliche Warenkategorien. Dann fällt die 2-Euro-Gebühr jeweils einmal an.