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Steuern & Finanzen

Steuertipps für Familien

Wie Eltern vom Fiskus entlastet werden

25.04.2024: Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Sie bereichern das Leben, kosten aber auch viel Geld. Den zusätzlichen Aufwand von Eltern erkennt der Staat an und unterstützt Familien durch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Diese sind jedoch nicht immer hinreichend bekannt. „Eltern sollten sämtliche Entlastungsoptionen kennen, um optimal von den vom Fiskus gewährten Steuervorteilen zu profitieren. Das Spektrum reicht hier weit über die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen hinaus“, so die Steuerberaterkammer Berlin.

Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag im Jahr 2024

Die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder berücksichtigt der Fiskus beim sogenannten Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept: Der Fiskus unterstützt Eltern monatlich mit dem Kindergeld als direkte Zahlung. Diese beträgt im Jahr 2024 für jedes Kind 250 Euro. Alternativ gibt es für das Jahr 2024 einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht bei zusammenveranlagten Ehegatten genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 6.384 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.928 Euro. Das heißt: 9.312 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr 2024 verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18., für Kinder in Ausbildung bis zum 25. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde automatisch, was für die Eltern günstiger ist und womit sie der Staat finanziell besser unterstützt.

Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Der Kinderzuschlag beträgt ab dem 1. Januar 2024 monatlich höchstens 292 Euro pro Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld ausbezahlt.

Kinderbetreuungskosten

Zusätzlich zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag erkennt der Fiskus zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an, welches sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, wie z. B. Au-pairs, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. Sie können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In letzterem Fall wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt (Ausnahme: Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht).

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro jährlich erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.

Kindergrundsicherung ab dem Jahr 2025

Die bisherigen finanziellen Förderungen, wie das Kindergeld und der Kinderzuschlag, sollen ab dem 1. Januar 2025 durch die sog. Kindergrundsicherung ersetzt werden. Dies sieht zumindest das Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung vor, das sich aktuell im Gesetzgebungsprozess befindet. Die Kindergrundsicherung soll eine zentrale Leistung für Kinder darstellen und die bisherigen Leistungen zusammenfassen. Konkret soll die Kindergrundsicherung zukünftig aus drei Teilen bestehen: einem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag, einem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe.

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