Steuern & Finanzen
Einmalzahlung statt Betriebsrente?
Warum das Ersparte im Alter zur Steuerfalle werden kann
14.07.2026: Viele Beschäftigte sparen über ihren Arbeitgeber für den Ruhestand. Wer sich das angesparte Kapital aus einer betrieblichen Altersvorsorge jedoch auf einen Schlag auszahlen lässt, erlebt oft eine Enttäuschung beim Blick auf den Steuerbescheid. Eine einmalige Kapitalauszahlung kann zu einer erheblichen Steuerlast führen, da sie im Jahr der Auszahlung in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen zählt und so den persönlichen Steuersatz in die Höhe treibt.
Diese Praxis ist rechtlich bindend. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen entschieden, dass die volle Versteuerung rechtens ist (Az. X R 25/23 und Az. X R 28/23). Auch das Bundesverfassungsgericht nahm eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht zur Entscheidung an (Az. 2 BvR 372/26).
Die Besteuerung folgt klaren Regeln
Das Prinzip der betrieblichen Altersvorsorge basiert auf einer einfachen Logik: Wurden die Beiträge während der Ansparphase bereits aus dem versteuerten Einkommen bezahlt, bleibt die spätere Auszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei der Einzahlung hingegen steuerfrei – wie es bei den heute weit verbreiteten Direktversicherungen üblich ist –, muss die spätere Kapitalleistung voll versteuert werden.
Erschwerend kommt hinzu, dass bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds keine steuerliche Abmilderung greift. Viele Betroffene hoffen in diesen Fällen auf die sogenannte Fünftelregel, die ähnlich wie bei einer Abfindung im Berufsleben die Steuerbelastung dämpfen soll. Doch dieser Hoffnung hat das oberste Finanzgericht eine Absage erteilt: Bei diesen Vorsorgeformen ist die Fünftelregel nicht anwendbar. Anders verhält es sich nur bei Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen, da diese steuerlich als Arbeitslohn eingestuft werden.
Abzüge für die Krankenkasse nicht vergessen
Neben der Einkommensteuer müssen gesetzlich Versicherte im Ruhestand auch mit Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung rechnen. Auch auf einmalige Kapitalleistungen fallen diese Beiträge an, was das ausgezahlte Netto weiter schmälert.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) rät Betroffenen daher, vor einer geplanten Auszahlung genau nachzurechnen oder prüfen zu lassen, welcher Betrag nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben tatsächlich auf dem Konto landet. Eine rechtzeitige Klärung kann vor unerwarteten finanziellen Einbußen im Ruhestand schützen.


