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Online-Einkauf

Worauf Verbraucher steuerlich achten sollten

22.06.2026: Ob alte Gegenstände über den Amazon Marketplace, Möbel über Kleinanzeigen, vormals eBay-Kleinanzeigen, oder gebrauchte Kleidung bei Vinted verkauft werden: Online-Plattformen sind längst Teil des Alltags vieler Menschen. Steuerlich ist das meistens unproblematisch – aber nicht immer. „Wer im Internet etwas verkauft, egal ob privat oder gewerblich, sollte die steuerlichen Rahmenbedingungen kennen, um Fallstricke zu umgehen“, so die Steuerberaterkammer Berlin.

Privatverkäufe grundsätzlich steuerfrei

Grundsätzlich sind Verkäufe von so genannten „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ steuerfrei. Dazu zählen Gegenstände, die typischerweise durch Nutzung an Wert verlieren wie z. B. Elektrogeräte, Kleidungsstücke oder Möbel. Etwas anders sieht es bei Wertgegenständen aus. Hierzu gehören Gegenstände mit Wertsteigerungspotential wie Schmuck und Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer und Sammlerobjekte wie z. B. Briefmarken oder Münzen. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft, müssen die Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben werden, sofern sie nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit etwaigen Verlusten insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen. Der Gewinn zählt dann zu den „sonstigen Einkünften“ und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Privatverkauf oder gewerblicher Handel?

Wer seinen Keller entrümpelt und überflüssige Dinge verkauft oder versteigert, muss in aller Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten. Anders kann es jedoch aussehen, wenn Gegenstände regelmäßig und gezielt mit Gewinn verkauft werden. Bei mehreren Verkäufen, auch über einen längeren Zeitraum, kann steuerlich ein gewerblicher Handel vorliegen. Ob dies ursprünglich beabsichtigt war, ist dabei nebensächlich. Eine feste Grenze, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung. Wichtige Kriterien für die Einordnung als gewerblicher Handel können insbesondere sein:

• Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten,

• Höhe der erzielten Entgelte,

• regelmäßige Verkäufe (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat) über längere Zeiträume,

• planmäßiges Tätigwerden, z. B. durch Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf,

• Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen,

• professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Powerseller) und

• Verkauf für Dritte (Familienmitglieder etc.).

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall muss die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Denn: Beim gewerblichen Handel können verschiedene Steuerarten anfallen – jeweils mit unterschiedlichen Folgen. Da es hier keine feste Grenze gibt, ab wann Online-Verkäufe als gewerblich einzustufen sind, sollte bei Unsicherheiten ein Steuerberater hinzugezogen werden. Insbesondere die folgenden Steuerarten sind zu prüfen:

Umsatzsteuer

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist insbesondere die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Kleinunternehmerregelung zu beachten. Danach sind Umsätze aus Verkäufen im Inland umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro netto nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro netto nicht überschreitet. Verkäufer können ihre Ware bei Einhaltung dieser Grenzen ohne Umsatzsteuer anbieten. Zugleich ist dann jedoch auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird die Grenze von 100.000 Euro netto im laufenden Kalenderjahr überschritten, greift ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung. Das bedeutet: Auch wenn die Umsatzsteuer bei den Verkäufen nicht von den Kund bezahlt wurde, ist sie dann von den gewerblichen Händlern an das Finanzamt zu entrichten. Bei Verkäufen in das EU-Ausland ist zudem zu beachten, dass die Grenze von 100.000 Euro netto auch innerhalb der Europäischen Union nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus können weitere Registrierungs- und Meldepflichten entstehen.

Einkommensteuer

Einkommensteuer fällt nur an, wenn tatsächlich ein Gewinn erzielt wird – die Einnahmen also höher sind als die Ausgaben. Übersteigt das gesamte Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von 12.096 Euro im Jahr 2025 bzw. 12.348 Euro im Jahr 2026, fällt grundsätzlich auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Internethandel Einkommensteuer an. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.192 Euro im Jahr 2025 bzw. 24.696 Euro im Jahr 2026. Für Arbeitnehmer gilt eine besondere Regelung: Liegen sämtliche Nebeneinkünfte – einschließlich des Gewinns aus dem Internethandel – im Jahr unter 410 Euro, bleiben sie steuerfrei. Im Unterschied zu vielen anderen Beträgen, verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren die Freigrenze von 410 Euro nicht. Die Nebeneinkünfte beider Eheleute werden aber zusammengerechnet. Das kann im Einzelfall zu einem steuerlichen Nachteil führen.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der jährliche Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Wird der Freibetrag überschritten, kann die Gewerbesteuer bei diesen Unternehmen zudem teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Kapitalgesellschaften dürfen von ihrem Gewinn dagegen nichts abziehen.

Steuerliche Pflichten nicht vernachlässigen

Überschreiten die Online-Verkäufe die Grenze zur Gewerblichkeit, sind Verkäufer gut beraten, ihren steuerlichen Pflichten zeitnah nachzukommen. Denn seit 2023 sind die Betreiber bestimmter Plattformen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet, Informationen über sämtliche gewerbliche Transaktionen offenzulegen. Gemeldet werden müssen insbesondere die persönlichen Daten der Verkäufer, die erhaltene Vergütung sowie die Anzahl der Verkäufe, wenn die Verkäufer mehr als 30 Verkäufe getätigt und dabei insgesamt mehr als 2.000 Euro erzielt haben. Wird der gewerbliche Handel nicht gemeldet, droht neben Steuernachzahlungen und Zinsforderungen auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Zudem sollten alle An- und Verkaufsbelege sorgfältig aufbewahrt werden. Fehlen entsprechende Unterlagen, kann das Finanzamt Umsätze und Gewinne schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen.

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