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Steuern sparen im zweiten Halbjahr

Ausgaben clever planen

22.05.2026: Wer im laufenden Jahr noch Steuern sparen möchte, sollte prüfen, welche Ausgaben bis Jahresende sich noch steuerlich nutzen lassen. Die Steuerberaterkammer Berlin empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern, rechtzeitig einen Überblick über mögliche Steuervergünstigungen zu gewinnen.

Ein Beispiel: Wer eine Handwerkerleistung plant, kann überlegen, ob Auftrag, Ausführung und Bezahlung noch in diesem Jahr möglich sind. Denn: Bestimmte Kosten lassen sich in der Steuererklärung berücksichtigen. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen, Spenden oder außergewöhnliche Belastungen sollten Steuerpflichtige im Blick behalten. Wichtig ist, Belege sorgfältig aufzubewahren und die Ausgaben übersichtlich zu dokumentieren. „Wer seine steuerlich relevanten Ausgaben frühzeitig prüft, kann gezielt planen und sich mögliche Vorteile sichern. Das kann am Ende mehr Geld im Portemonnaie bedeuten“, so die Steuerberaterkammer Berlin.

Eigene Steuerlast durch Werbungskosten senken

Das veranlagende Finanzamt gewährt Arbeitnehmern für das Jahr 2026 eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro, die automatisch bei der Lohnsteuer in Abzug gebracht wird. Vorteile ergeben sich für Steuerpflichtige daher nur, wenn sie einen höheren Werbungskostenbetrag geltend machen. Abzugsfähige Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen entstehen. Hierunter zählen beispielsweise Arbeitsmittel wie Laptops, typische Arbeits- und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten.

Auch der Weg zur Arbeit kann sich steuerlich auszahlen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Entfernungspauschale ein einheitlicher Satz von 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer und unabhängig vom Verkehrsmittel. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, hat die Wahl, entweder die Kilometerpauschale oder die tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrkarten bzw. Monatstickets anzusetzen, falls diese höher sind. Entsprechende Belege sollten für den Fall der Anforderung durch das Finanzamt stets aufbewahrt werden. Ein Beispiel zeigt, wie schnell sich der Arbeitsweg bemerkbar macht: Wer z. B. an 220 Arbeitstagen 20 Kilometer einfach zur Arbeit fährt, kommt auf 1.672 Euro Werbungskosten allein für den Arbeitsweg. Damit liegt dieser Betrag bereits über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.

Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, können für das Jahr 2026 Werbungskosten in Höhe von 6 Euro pro tatsächlich im Homeoffice gearbeitetem Tag geltend machen. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind maximal 210 Tage, sodass insgesamt bis zu 1.260 Euro abzugsfähig sind. Auch wer sich im laufenden Jahr beruflich bedingt zu Hause einen Arbeitsplatz einrichtet, kann die dafür anfallenden Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl oder Regal steuermindernd geltend machen.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Entstehen Steuerpflichtigen sogenannte außergewöhnliche Belastungen, können diese ebenfalls abzugsfähig sein. Zu verstehen sind hierunter z. B. typische Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten. Zu bedenken ist allerdings, dass außergewöhnliche Belastungen durch das Finanzamt steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn die individuelle Belastungsgrenze, die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen durch einen individuellen Prozentsatz ermittelt. Für einen ledigen und kinderlosen Arbeitnehmer, der 2026 beispielsweise einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 Euro hat, liegt die zumutbare Belastung bei 1.646,60 Euro. Ist diese individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten, sollte man in Betracht ziehen, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu schieben – beispielsweise indem eine benötigte Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.

Handwerkerkosten steuerlich absetzen

Private Haushalte können Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen: 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten lassen sich – bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro pro Jahr – direkt von der Einkommensteuer abziehen. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt der Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die leistenden Handwerker eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Begleichung der Rechnung per Überweisung erfolgt ist. Eine Anerkennung von Barzahlungen gegen Quittung erfolgt nicht. Zu beachten ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskosten in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sind, da nur diese durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Da maximal 20 Prozent dieser Kosten direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden können, lohnt es sich bei umfangreicheren Arbeiten, diese auf mehrere Jahre zu verteilen. So kann der Steuerbonus in voller Höhe mehrfach genutzt werden.

Vom Spendenhöchstbetrag profitieren

Wer als steuerpflichtige Person an steuerbegünstigte Organisationen spendet, tut nicht nur etwas Gutes, sondern kann auch steuerlich davon profitieren. Solche Spenden lassen sich in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien haben sich im Jahr 2026 die Höchstbeträge für den Steuerabzug auf 3.300 Euro für Ledige und 6.600 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt. Sie können zu 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 Euro (bisher 825 Euro) für Ledige bzw. 3.300 Euro (bisher 1.650 Euro) für zusammenveranlagte Ehegatten direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Der übersteigende Betrag mindert zusätzlich das zu versteuernde Einkommen bis zu 3.300 Euro bei Ledigen bzw. 6.600 Euro bei Zusammenveranlagung. Voraussetzung ist, dass Steuerpflichtige einen Spendennachweis gegenüber der Finanzverwaltung anhand einer sogenannten Zuwendungsbestätigung erbringen. Teilweise reicht auch eine vereinfachte Nachweisführung, d. h. zum Beispiel der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug. Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in Katastrophenfällen und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Möglichkeiten: Wer noch Spielraum beim Spendenabzug hat, kann bis Jahresende gezielt einen guten Zweck unterstützen. Sind die persönlichen Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, kann es sinnvoll sein, die Spende auf das nächste Jahr zu verschieben.

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