Ferienjob
Minijobs und Ferienjobs
Was gilt steuerlich - und worauf bei Versicherung, Mindestlohn & Co. zu achten ist
23.04.2026: Ob als Kurierfahrer für einen Lieferdienst, Kassierer im Einzelhandel oder Aushilfe in der Gastronomie – die Möglichkeiten, das eigene Einkommen mit einem Nebenjob aufzubessern, sind vielfältig. Besonders attraktiv ist das für Schülerinnen und Schüler in den Frühlings- und Sommermonaten durch Ferienjobs in Cafés oder Eisdielen. „Dabei müssen allerdings einige Regeln beachtet werden. Denn wer Schülerinnen und Schüler für einen Ferienjob beschäftigt, sollte 603-Euro-Minijobs und sogenannte kurzfristige Minijobs unterscheiden können sowie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes kennen.“, so die Steuerberaterkammer Berlin. Danach dürfen Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren und für höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten. Eine Ausnahme gilt für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dann, wenn die Einwilligung der Eltern für eine Tätigkeit von bis zu zwei Stunden pro Tag vorliegt und diese altersgerecht ist.
Was sind Minijobs?
Der sogenannte Minijob fällt nach Definition des Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsrechts unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung. Eine solche liegt vor, wenn bestimmte Verdienst- oder Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Die geringfügige Beschäftigung kann im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt stattfinden und wird wie folgt unterteilt:
603-Euro-Minijobs
Bei einem 603-Euro-Minijob überschreitet das Arbeitsentgelt im Monat 603 Euro regelmäßig nicht. Man spricht insoweit von einer sogenannten „Entgeltgeringfügigkeit“. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 7.236 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Einmalige Einnahmen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Aber auch wenn die Verdienstgrenze überschritten wird, handelt es sich nicht automatisch um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Denn eine geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst nur gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn anderes Personal kurzfristig erkrankt und daher Minijobber einspringen müssen. In diesem Fall darf ein Minijobber oder eine Minijobberin bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres die Verdienstgrenze überschreiten. Die Bedingung: Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.206 Euro – betragen. Wird die Grenze zwei Mal überschritten, ist also statt 7.236 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 8.442 Euro möglich.
Kurzfristige Minijobs
Eine kurzfristige Beschäftigung ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien, Saisonarbeitskräfte und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Typische kurzfristige Minijobs sind demnach Eisverkäufer, Erntehelfer oder Aushilfen im Biergarten. Die Beschäftigung ist entweder im Vorhinein direkt vertraglich begrenzt oder beschränkt sich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate bzw. maximal 70 Arbeitstage. Grundsätzlich können auch mehrere kurzfristige Minijobs nebeneinander ausgeübt werden, wenn zusammengerechnet die genannten Grenzen nicht überschritten werden.
Wie hoch sind die Abgaben?
Die Abgaben für Minijobs tragen größtenteils die Arbeitgeber. Hierunter fallen etwa pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern. Für gewerbliche und haushaltsnahe Minijobs gelten hingegen unterschiedlich hohe Sätze bei den Abgaben. Hier spielt es auch eine Rolle, ob die Tätigkeit als 603-Euro-Minijob oder kurzfristiger Minijob einzuordnen ist.
Der ausgezahlte Nettolohn beträgt dann im Regelfall um die 603 Euro oder liegt für herkömmliche (also nicht kurzfristige) Minijobs durch den Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung unwesentlich darunter.
Minijobs und Lohnsteuer
Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig und können auf zwei Arten besteuert werden: Individuell nach der Steuerklasse der Minijobber oder mit einer pauschalen Lohnsteuer. Hier gelten je nach Art des Minijobs unterschiedliche Pauschalsteuersätze. Bei den gewerblichen 603-Euro-Minijobs wird eine pauschale Steuer in Höhe von 2 % zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen. Entscheiden sich die Minijobber für die Pauschalversteuerung, ist die Steuer abgegolten und der Lohn aus dem Minijob muss in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden.
Minijob und Mindestlohn
Auch bei Minijobs müssen sich Arbeitgeber an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Hier darf die Gesamtstundenzahl der Minijobber also 43,38 Stunden im Monat nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2027 steigt der zu zahlende Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Die Maximalstundenanzahl wird etwa gleich bleiben, weil die Grenze für die geringfügige Beschäftigung zeitgleich auf 633 Euro monatlich steigen wird.