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Testament

Enterbt, übergangen, vergessen – und trotzdem nicht rechtlos

Was der Pflichtteil wirklich bedeutet

30.03.2026: Ein Brief vom Nachlassgericht, eine Kopie des Testaments – und dann die Erkenntnis: Man wurde enterbt. Für viele Betroffene ist das ein doppelter Schock: der Verlust eines Angehörigen und gleichzeitig das Gefühl, fallen gelassen worden zu sein. Doch was zunächst wie eine endgültige Entscheidung wirkt, ist es rechtlich gesehen oft nicht.

Denn das deutsche Erbrecht kennt den sogenannten Pflichtteil – und der lässt sich nur in äußersten Ausnahmefällen vollständig entziehen. Wer als Kind, Ehepartner oder Elternteil enterbt wurde, hat in der Regel Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Betrag muss von den tatsächlichen Erben in bar ausgezahlt werden.

Wer hat Anspruch – und wer nicht?

Pflichtteilsberechtigt sind eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder sowie der Ehepartner, solange kein Scheidungsantrag gestellt wurde. Ist ein Kind bereits verstorben, rücken dessen Kinder – also die Enkel des Erblassers – nach. Gibt es gar keine Nachkommen, können auch die Eltern des Verstorbenen einen Anspruch haben. Keinen Pflichtteil erhalten hingegen Stiefkinder sowie unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner – unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestand.

Nicht warten, sondern handeln

Wer enterbt wurde, sollte nicht zu lange zögern. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre – sie beginnt allerdings erst am 1. Januar des Jahres, das auf die Kenntnisnahme der Enterbung folgt. Zeit also, aber keine unbegrenzte.

Als erster Schritt empfiehlt sich anwaltliche Beratung, um die genaue Höhe des Pflichtteils zu berechnen. Diese hängt unter anderem vom Güterstand und der Anzahl der Kinder ab. Darüber hinaus können Betroffene ein detailliertes Nachlassverzeichnis verlangen – auf Wunsch sogar notariell beglaubigt – sowie eine Wertermittlung durch Sachverständige, was besonders bei Immobilien relevant sein kann. Die Kosten dafür trägt der Nachlass.

Wer zudem den Verdacht hat, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten Vermögen bewusst verschoben hat, um den Pflichtteil zu drücken, sollte auch sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen lassen.

Vollständige Enterbung: die absolute Ausnahme

Den Pflichtteil ganz zu entziehen ist rechtlich kaum möglich. Dafür bräuchte es schwerwiegende Gründe – etwa dass der Betroffene dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat, ein schweres Verbrechen beging oder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein Zerwürfnis, jahrelanger Kontaktabbruch oder schlichte Abneigung reichen nicht aus. Und selbst wenn ein solcher Grund vorläge: Hat der Erblasser dem Betroffenen verziehen, kann die Entziehung hinfällig werden – ohne dass es dafür eine förmliche Erklärung braucht.

Informationen zum Thema Pflichtteil bietet die Notarkammer Frankfurt auf ihrem Verbraucherportal unter www.ratgeber-notar.de.

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