Gazette Verbrauchermagazin
Mietpreisbremse

Dämpfer für Miet-Dienstleister

Ein Berliner Gerichtsurteil hinterfragt hohe Provisionen bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse

15.01.2026: Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mitte zieht rechtliche Grenzen für Unternehmen, die Mieteransprüche geschäftsmäßig durchsetzen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wirksam an Dienstleister abgetreten werden können, wenn diese im Gegenzug einen Großteil der Erstattung einbehalten.

Hintergrund ist das Geschäftsmodell von Anbietern wie der Conny GmbH (ehemals WenigerMiete.de). Das Unternehmen prüft für Mieter die Einhaltung der Mietpreisbremse und setzt Forderungen gegen Vermieter durch. Das Honorar wird nur im Erfolgsfall fällig. Während früher oft drei bis sechs Monate der eingesparten Miete als Vergütung an den Dienstleister flossen, sehen neuere Vertragsmodelle vor, dass die Mieter ihre Rückzahlungsansprüche für bis zu 24 Monate an das Unternehmen abtreten. Die Firma holt sich ihre Vergütung dann direkt beim Vermieter.

Missverhältnis von Leistung und Vergütung

Ein Vermieter hatte diese Praxis gerichtlich überprüfen lassen. Das Amtsgericht Mitte entschied nun, dass eine derart weitgehende Abtretung nicht zulässig sei. Das Gericht bewertete die Vereinbarung als sittenwidrig, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anbieters und der verlangten Gegenleistung bestehe. Die Ansprüche aus dem abgetretenen Recht seien somit nicht durchsetzbar.

Zwar betonte das Gericht, dass Angebote dieser Art eine Lücke schließen, da viele Mieter ihre Rechte scheuen selbst durchzusetzen. Dennoch dürfe die wirtschaftliche Beteiligung des Dienstleisters nicht außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.

Folgen für Mieter und Vermieter

Jörg Rosenthal, Fachanwalt für Mietrecht bei der Kanzlei Müller Radack Schultz, begrüßt das Urteil aus Vermietersicht, sieht aber auch wichtige Signale für Mieter. Die Entscheidung zeige auf, dass Mieter bei solchen Modellen unter Umständen ein wirtschaftlich nachteiliges Geschäft eingehen. Da das Gericht die Abtretungsvereinbarung als nichtig einstuft, könnten Mieter, die in der Vergangenheit solche Dienste genutzt haben, möglicherweise sogar Rückforderungsansprüche gegen den Dienstleister haben, sollte sich diese Rechtsauffassung allgemein durchsetzen.

Das Urteil stärkt somit die Position von Vermietern gegen unverhältnismäßig hohe Forderungen von Drittanbietern, mahnt aber gleichzeitig Legal-Tech-Unternehmen zur Mäßigung bei der Gebührengestaltung.

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