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Haus & Wohnung

Räumpflicht bei Schnee

Was Mieter und Eigentümer beachten müssen

08.01.2026: Bei Schnee und Eisglätte sind Grundstückseigentümer für verkehrssichere Gehwege verantwortlich. Häufig wird diese Pflicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Ein bloßer Vermerk in der Hausordnung genügt rechtlich meist nicht, sofern diese nicht fester Bestandteil des Vertrages ist. Sind mehrere Parteien im Haus, muss die Zuständigkeit klar geregelt sein. Die Wege müssen in der Regel werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr gefahrlos passierbar sein.

Verletzt sich ein Passant durch Glätte, kann dessen Krankenversicherung die Behandlungskosten vom Streupflichtigen zurückfordern. Eine private Haftpflichtversicherung prüft solche Ansprüche und reguliert berechtigte Schäden. Die Verbraucherzentrale NRW rät beim Streuen zu umweltverträglichen Mitteln wie Sand, Splitt oder Granulat, die oft mit dem „Blauen Engel“ gekennzeichnet sind. Der Einsatz von Salz ist in vielen Kommunen untersagt. Auf Supermarktparkplätzen müssen laut Rechtsprechung nur die Zuwege, nicht aber die Flächen zwischen den Autos gestreut werden.

Im Hinblick auf angekündigte Unwetter wie das Tief „Elli“ ab dem 9. Januar sollten bewegliche Gegenstände auf Balkonen oder in Gärten gesichert werden. Entstehen Schäden an Gebäuden, ist eine genaue Dokumentation vor dem Aufräumen wichtig. Zudem gilt die Schadenminderungspflicht: Soweit gefahrlos möglich, müssen Folgeschäden begrenzt werden, etwa durch das Abdecken zerstörter Fenster oder das Abpumpen von Wasser. Bei Dachschäden durch Schneelast hilft meist nur eine Elementarschadenversicherung; bei Leitungswasserschäden durch Frost greifen in der Regel die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung.

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