Steuern & Finanzen
Was bringt das neue Jahr an Steueränderungen?
Mehr Netto, stärkere Familienleistungen und spürbare Entlastungen im Alltag
17.12.2025: Zum 1. Januar 2026 sollen mehrere steuerliche Neuerungen in Kraft treten, die Bürger direkt betreffen. Die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren befinden sich teilweise noch auf der Zielgeraden und müssen noch abgeschlossen werden. Kern der Reformen ist eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer durch höhere Freibeträge und den erneuten Ausgleich der kalten Progression. Familien profitieren zusätzlich von höheren Leistungen. Pendler sollen dauerhaft durch eine verbesserte Entfernungspauschale unterstützt werden. Daneben will der Gesetzgeber das Ehrenamt stärken, mit der Aktivrente einen steuerlichen Anreiz für freiwilliges Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze setzen und Verbraucher durch eine dauerhaft niedrigere Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie entlasten. „2026 ist insgesamt ein Jahr, in dem staatliche Entlastungen stärker im Alltag ankommen sollen u. a. bei der Lohnabrechnung und in der Steuererklärung“, erklärt die Steuerberaterkammer Berlin.
Mehr Netto durch Einkommensteuer-Entlastungen
Fest steht, dass bei der Einkommensteuer der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro pro Person steigt – also der Teil des Einkommens, der vollständig steuerfrei bleibt. Im Jahr 2025 liegt er noch bei 12.096 Euro. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass ein größerer Teil ihres Einkommens gar nicht erst besteuert wird und sich damit schon über den monatlichen Lohnsteuerabzug eine niedrigere Belastung ergibt. Zugleich werden die Tarifgrenzen erneut erhöht, um die kalte Progression auszugleichen. Damit wird verhindert, dass inflationsbedingte Lohnerhöhungen automatisch zu höheren Steuersätzen führen, obwohl die Kaufkraft real kaum steigt. Wer 2026 eine Gehaltserhöhung erhält, behält dadurch netto mehr als ohne diese Tarifverschiebung.
Familien im Fokus: Höheres Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag
Familien werden 2026 ebenfalls deutlich gestärkt, auch das ist schon sicher. Der Kinderfreibetrag steigt auf 6.828 Euro je Kind für beide Eltern zusammen. Das sind 3.414 Euro pro Elternteil. Damit wird das Existenzminimum von Kindern steuerlich in größerem Umfang freigestellt, was sich vor allem bei mittleren und höheren Einkommen als zusätzliche Steuerersparnis in der Veranlagung auswirkt. Parallel dazu erhöht sich das Kindergeld auf 259 Euro monatlich je Kind, sodass Familien unabhängig vom Einkommen sofort jeden Monat mehr Unterstützung erhalten. Wie bisher prüft das Finanzamt automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag im Einzelfall günstiger ist, sodass die Entlastung bei allen Familien ankommt.
Entlastung für Berufspendler: 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer
Für Berufspendler soll 2026 eine spürbare Verbesserung bringen, wenn es so beschlossen wird. Die Entfernungspauschale soll einheitlich auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer steigen. Bislang werden die ersten 20 Kilometer nur mit 0,30 Euro angesetzt, während der höhere Satz von 0,38 Euro erst ab dem 21. Kilometer gilt. Künftig wird damit jeder Arbeitsweg steuerlich stärker berücksichtigt, unabhängig von der Entfernung, und die Werbungskosten steigen. Das führt in vielen Fällen zu einer höheren Steuererstattung oder zu einer geringeren Nachzahlung in der Steuererklärung 2026 und kann bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerfreibetrag sogar schon im laufenden Jahr über mehr Netto wirken.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
Restaurantbesuch: Speisen dauerhaft mit 7 Prozent Umsatzsteuer
Ab 2026 soll für Speisen in Restaurants, Cafés, Kantinen sowie bei Mitnahme- und Lieferangeboten dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gelten. Bislang werden Speisen regelmäßig mit 19 Prozent besteuert, während Getränke beim Regelsteuersatz bleiben. Ziel dieser Absenkung ist es, Steuerpflichtige beim Essen außer Haus preislich zu entlasten und gastronomische Angebote in der Fläche zu sichern. Ob und in welchem Umfang Betriebe die Steuerentlastung in Form sinkender Preise weitergeben, hängt von den jeweiligen Kostenstrukturen ab. Die rechtliche Grundlage für günstigere Preise wird jedoch ab 2026 dauerhaft geschaffen.
Ehrenamt stärken: Höhere steuerfreie Pauschalen
Das Ehrenamt soll 2026 steuerlich attraktiver ausgestaltet werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren durch ist. Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro pro Jahr steigen, nachdem sie bislang 3.000 Euro beträgt. Von dieser Regelung profitieren dann zum Beispiel Trainer im Sportverein, Chorleiter, Dozenten oder Jugendbetreuer, die Aufwandsentschädigungen innerhalb dieser Grenze steuerfrei erhalten können. Auch die Ehrenamtspauschale soll erhöht werden und 2026 960 Euro betragen im Jahr statt bisher 840 Euro, sodass etwa Vereinsvorstände oder freiwillige Helfer in sozialen und kulturellen Einrichtungen höhere steuerfreie Entschädigungen erhalten können. Diese Anpassungen sind ein klares Signal zur Stärkung freiwilligen Engagements und entlasten zugleich diejenigen, die sich für die Gemeinschaft einsetzen.
Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei im Rentenalter
Mit der Aktivrente möchte der Gesetzgeber ab 2026 einen starken Anreiz für das freiwillige Weiterarbeiten im Rentenalter setzen. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, soll bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen können – also 24.000 Euro im Jahr. Der steuerfreie Betrag soll zusätzlich zum Grundfreibetrag gelten und führt dazu, dass sich Weiterarbeit im Ruhestand deutlich stärker lohnt. Erst Einkommen oberhalb dieser Grenze soll regulär besteuert werden, wodurch der Übergang in den Ruhestand flexibler und finanziell attraktiver gestaltet werden kann. Eine finale Entscheidung steht noch aus.
E-Dienstwagen attraktiver: Begünstigung bis 100.000 Euro Listenpreis
Schließlich profitieren Arbeitnehmer mit Firmenwagen von einer Ausweitung der steuerlichen Förderung für elektrische Dienstwagen. Die Grenze für die besonders günstige Besteuerung reiner Elektroautos als Dienstwagen wird auf einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro angehoben – bislang lag sie bei 70.000 Euro. Damit können auch höherwertige Elektrofahrzeuge weiterhin nach der 0,25-Prozent-Regel besteuert werden, was den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung deutlich senkt. Für Beschäftigte bedeutet dies eine geringere monatliche Lohnsteuerbelastung und somit mehr Netto, während zugleich ein zusätzlicher Anreiz für klimafreundliche Mobilität gesetzt wird.
Steuererklärungsfrist
Neben den materiellen Steueränderungen sollten Bürger auch die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2025 im Blick behalten. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt und ohne steuerliche Beratung abgibt, muss – sofern eine Abgabepflicht besteht – die Erklärung bis spätestens 31. Juli 2026 beim Finanzamt einreichen. Wer die Steuererklärung 2025 hingegen durch Steuerberater erstellen lässt, hat wesentlich mehr Zeit. In diesen Fällen endet die gesetzliche Abgabefrist erst am 28. Februar 2027. Da dieser Termin im Jahr 2027 auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag, also den 1. März 2027.
Unabhängig davon gilt: Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Steuererklärung 2025 freiwillig noch bis zum 31. Dezember 2029 einreichen. Eine freiwillige Abgabe lohnt sich in der Regel, um eine Steuererstattung zu bekommen.