Pflege
Auszeit von der Pflege
Welche Möglichkeiten es gibt, wenn pflegende Angehörige eine Pause brauchen
14.07.2025: Für Menschen, die neben ihrem Beruf Angehörige pflegen, stellt die Urlaubszeit eine besondere Herausforderung dar. Um die Betreuung während der eigenen Abwesenheit sicherzustellen, gibt es verschiedene gesetzliche und finanzielle Unterstützungen. Der Anbieter von Notrufsystemen Baser International informiert über die Optionen.
Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen
Wenn pflegende Personen Urlaub machen oder krankheitsbedingt ausfallen, kann eine Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten besteht. Die Pflegekasse übernimmt dann für bis zu sechs Wochen im Jahr die Kosten für eine Ersatzpflege durch Ehrenamtliche, Verwandte oder einen Pflegedienst.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die Pflegekasse erstattet nach Einreichung der Belege maximal 2.528 Euro jährlich. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, mit Ausnahme des ersten und letzten Tages der Verhinderungspflege, an denen es in voller Höhe gezahlt wird. Für die Betreuung von pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 wurde der Anspruch auf acht Wochen verlängert; hier entfällt zudem die sechsmonatige Vorpflegezeit.
Kurzzeitpflege und neue Kombinationsmöglichkeiten
Eine weitere Möglichkeit ist die vorübergehende Unterbringung des Angehörigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Aufgrund der hohen Nachfrage wird eine frühzeitige Anfrage empfohlen. Seit 2025 können die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibel kombiniert werden, wobei die Gesamtkosten 3.539 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen.
Absicherung bei Pflegegrad 1
Für Personen mit Pflegegrad 1 greifen diese Regelungen nicht. Da sie in der Regel selbstständiger sind, können Hausnotrufsysteme eine Absicherung während der Urlaubszeit bieten. Über einen Knopf kann in Notsituationen ein Alarm an eine Zentrale oder an hinterlegte Kontakte gesendet werden. Die Kosten für solche Geräte werden von der Pflegekasse bereits ab Pflegegrad 1 vollständig übernommen.