Steuern & Finanzen
Steuertipps für die zweite Jahreshälfte
11.07.2024: Um in dem laufenden Jahr noch Steuern zu sparen, sollten sich Steuerpflichtige zunächst einen Überblick darüber verschaffen, welche Steuervergünstigungen sie in diesem Jahr noch geltend machen können. Die Steuerberaterkammer Berlin rät: „Vielleicht kann z. B. eine geplante Handwerkerleistung noch in diesem Jahr beauftragt, durchgeführt und bezahlt werden? Erstellen Sie anhand von entsprechenden Belegen eine Übersicht über alle getätigten Ausgaben und analysieren Sie, welche Posten Sie in Ihrer Steuererklärung 2024 berücksichtigen können. Die richtige Planung bringt Ihnen mehr Geld ins Portemonnaie.“
Eigene Steuerlast durch Werbungskosten senken
Das veranlagende Finanzamt gewährt Arbeitnehmerinnen für das Jahr 2024 eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro, die automatisch bei der Lohnsteuer in Abzug gebracht wird. Vorteile ergeben sich für Steuerpflichtige daher nur, wenn sie einen höheren Werbungskostenbetrag geltend machen. Abzugsfähige Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverhältnissen entstehen. Hierunter zählen beispielsweise Arbeitsmittel wie Laptops, typische Arbeits- und Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungskosten. Den Fahrtweg zur Arbeit kann man ebenfalls steuerlich absetzen. So können für die einfache Strecke zur Arbeit vom ersten bis zum 20. zurückgelegten Kilometer 0,30 Euro angesetzt werden. Ab dem 21. Kilometer sind es für 2022 bis 2026 dann schon 0,38 Euro. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, hat die Wahl, entweder die Kilometerpauschale oder die tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrkarten bzw. Monatstickets anzusetzen, falls diese höher sind. Entsprechende Belege sollten für den Fall der Anforderung durch das Finanzamt stets aufbewahrt werden.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Homeoffice arbeiten, können für das Jahr 2024 Werbungskosten in Höhe von 6 Euro pro tatsächlich im Homeoffice gearbeiteten Tag geltend machen. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind maximal 210 Tage, sodass insgesamt bis zu 1.260 Euro abzugsfähig sind. Auch wer sich im laufenden Jahr beruflich bedingt zu Hause einen Arbeitsplatz einrichtet, kann die dafür anfallenden Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl oder Regal steuermindernd geltend machen.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Entstehen Steuerpflichtigen sogenannte außergewöhnliche Belastungen, können diese ebenfalls abzugsfähig sein. Zu verstehen sind hierunter z. B. typische Krankheitskosten wie die Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten. Zu bedenken ist allerdings, dass außergewöhnliche Belastungen durch das Finanzamt steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn die individuelle Belastungsgrenze, die sogenannte zumutbare Belastung, überschritten ist. Diese Zumutbarkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte sowie der Anzahl der Kinder und wird in drei Stufen durch einen individuellen Prozentsatz ermittelt. Für einen ledigen und kinderlosen Arbeitnehmer, der 2024 beispielsweise einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 Euro hat, liegt die zumutbare Belastung bei 1.646,60 Euro. Ist diese individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten, sollte man auch gleich in Betracht ziehen, weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr zu schieben – beispielsweise indem eine benötigte Brille noch in diesem Jahr gekauft wird.
Handwerkerkosten steuerlich absetzen
Im Rahmen von Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu einer Höchstgrenze von jährlich 1.200 Euro direkt von der Einkommensteuer abziehen. Das gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich von Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt von Steuerpflichtigen erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die leistenden Handwerker*innen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen und die Begleichung der Rechnung per Überweisung erfolgt ist. Eine Anerkennung von Barzahlungen gegen Quittung erfolgt nicht. Zu beachten ist zudem, dass Lohn- und Arbeitskosten in der Rechnung genau aufgeschlüsselt sind, da nur diese durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Da insgesamt nur bis zu 20 Prozent dieser Kosten direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden können, kann es bei einem Betrag von mehr als 6.000 Euro sinnvoll sein, die nötigen Arbeiten am Haus oder in der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen.
Vom Spendenhöchstbetrag profitieren
Spenden Steuerpflichtige an steuerbegünstigte Organisationen, tun sie nicht nur Gutes, sondern können hierfür auch Steuervorteile für sich beanspruchen. Dann können die gezahlten Spenden als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Die Höchstgrenze beträgt hier maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Auch Spenden an politische Parteien werden steuerlich begünstigt, denn diese können zu 50 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro für Ledige bzw. 1.650 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten direkt von der zu zahlenden Einkommen-steuer abgezogen werden. Der übersteigende Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen bis zu 1.650 Euro bei Ledigen bzw. 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung. Voraussetzung ist, dass Steuerpflichtige einen Spendennachweis gegenüber der Finanzverwaltung anhand einer sogenannten Zuwendungsbestätigung erbringen. Teilweise reicht auch eine vereinfachte Nachweisführung, d. h. zum Beispiel der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug. Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in Katastrophenfällen und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Gerade in Krisenzeiten kann mit diesem Wissen kurzerhand noch Geld für einen guten Zweck überwiesen werden bzw. falls der individuelle Höchstbetrag schon erreicht ist, die Spende auf das nächste Jahr verschoben werden.