
Aus Ärger über eine Radarfalle wagte ein erwischter Lkw-Fahrer etwas, wovon viele nur träumen: Er parkte dicht vor dem Messwagen der Ordnungsbehörde und verhinderte so weitere Blitzeraufnahmen. Die Quittung in Form eines Strafbefehls wegen Nötigung wollte er nicht akzeptieren. Das musste er auch nicht, denn das Gericht sprach ihn frei. „Sich genötigt zu fühlen, heißt noch lange nicht, strafrechtlich relevant genötigt worden zu sein“, erläutert Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf, „bei der genauen Abgrenzung unterlaufen den Ordnungsbehörden, der Polizei und selbst der Staatsanwaltschaft oft Fehler.“
Im Fall des LKW-Fahrers kam der Tatrichter - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - zu dem Schluss, dass der Vorwurf der Nötigung an der fehlenden Gewaltanwendung scheitert. „Gewalt im Sinne des Nötigungsparagrafen kann zwar auch psychisch vermittelt werden“, betont Demuth, der auf Verkehrs- und Verkehrsstrafrecht spezialisiert ist. Konkret habe der Ordnungsbeamte im Messwagen, obwohl der Lkw nur wenige Zentimeter vor dessen Stoßstange geparkt war, jedoch immer noch seine Messungen durchführen können – nur nicht mehr korrekt. Demuth: „Dass bei dem geringen Abstand das Radargerät nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, kann dem Lkw-Fahrer nicht als Gewalteinwirkung zugerechnet werden, das ist einfach nur ein technisches Problem.“
Auch der Vorwurf der versuchten Nötigung konnte den Lkw-Fahrer nicht treffen. Denn selbst wenn er bezweckt hätte, den Messwagen durch das dichte Aufparken von seinem Platz zu vertreiben, hätte der Trucker nicht verwerflich gehandelt. Schließlich war das Straßenstreifenstück vor dem Messwagen eine ganz legale Parkfläche. „Außerdem muss berücksichtigt werden, dass dies als Äußerung des Unmuts über das vorherige Blitzen seines Transporters in den grundrechtlich geschützten Bereich der Meinungsfreiheit fällt“, stellt Demuth klar. Einen salomonischen Vorschlag zur Vermeidung derartiger Konflikte gab der Richter den Beteiligten noch mit auf den Weg: Der Behörde stehe es doch frei, künftig ein zu dichtes Aufparken durch das Aufstellen von sogenannten „Verkehrshütchen“ zu verhindern (Amtsgericht Löbau, Az. 1 Cs 430 Js 17307/08).
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