Die Regelung des Nachlasses will gut überlegt sein. Ein Testament regelt,an welchen Nachkommen das „kleine Häuschen“ übergeht. Foto: BHW
Die privaten Haushalte in Deutschland haben sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Bruttovermögen von mehr als zehn Billionen Euro aufgebaut. Davon entfallen rund 46 Prozent auf Immobilien. Von den heutigen Immobilienbesitzern ist ein Großteil über 70 Jahre alt. Zeit, sich Gedanken zu machen, wer die Immobilie nach ihrem Tod besitzen soll. Doch nur ein Viertel der Erblasser hinterlegen eine letztwillige Verfügung und regeln die Erbfolge selbst.
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Gibt es mehr als einen Erben, muss sich die Erbengemeinschaft auf ein gemeinsames Vorgehen im Umgang mit dem Nachlass einigen. Dabei kommt es oft zu Konflikten. Können sich die Erben auf keine Lösung einigen, kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch eine „Auseinandersetzungsklage“ die Zustimmung der anderen Erben zu einem Teilungsplan erstreiten. Ist das Urteil rechtskräftig, wird der Nachlass - zum Beispiel die Immobilie oder das Grundstück - versteigert. „Der Erlös ist bei einer solchen Veräußerung jedoch meist wesentlich niedriger als bei einem normalen Verkauf“, gibt Rüdiger Grimmert von der BHW Bausparkasse zu bedenken.
Ein Beispiel zum Erben ohne Testament: Ein Ehepaar mit zwei Kindern besitzt eine selbst genutzte Immobilie, die zur Hälfte dem Mann und der Frau gehört. Liegen weder Testament noch Ehevertrag vor, erben beim Tod des Vaters die Frau die Hälfte des Vermögens und die Kinder je ein Viertel. Die Witwe kann die Entscheidungen über die Immobilie nicht ohne die Zustimmung der Kinder treffen - zum Beispiel bei grundlegenden Renovierungsarbeiten oder bei einer Vermietung. Die Kinder können darüber hinaus verlangen, dass die Mutter anteilig die ortsübliche Miete zahlt.
Dies ließe sich vermeiden, wenn der Ehemann in seinem Testament festlegt, dass seine Frau die Alleinerbin des Vermögens sein soll. Bestehen die Kinder in diesem Fall nach seinem Tod auf ihren Pflichtteil, muss die Witwe die Immobilie nach neuem Erbrecht nicht veräußern, sondern kann ihre Zahlungen stunden.
Bei kluger und rechtzeitiger Planung durch den Erblasser können Erben dem Fiskus ein Schnippchen schlagen. Eine Option ist, die Immobilien per Schenkung an die nächste Generation zu übertragen. So wird der Nachlass wertmäßig verringert und damit auch die Steuerlast für die Erben. Nach dem neuen Erbrecht werden Geschenke auf den Pflichtteil des Erbes nur dann voll angerechnet, wenn die Schenkung weniger als ein Jahr zurückliegt. Pro vorangegangenem Jahr verringert sich der Prozentsatz um zehn Prozent. Eine Schenkung sollte sich der Erblasser jedoch gut überlegen, insbesondere wenn es sich um eine Wohnimmobilie handelt. Am besten, er berät sich mit einem Fachanwalt für Erbrecht, der auch die Steuerberatung durchführt.
Eine weitere Option für nahe Verwandte ist die Selbstnutzung der geerbten Immobilie. Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt grundsätzlich steuerfrei, wenn es vom Erblasser genutzt wurde, der Erbe mindestens zehn Jahre darin wohnt und die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.
Was hat sich im Erbrecht seit Anfang des Jahres geändert? Hier die wichtigsten Änderungen:
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Stellungnahme der einzelnen Fraktionen...
CDU: Der Olivaer Platz als einer der zentralen... weiter...
SPD: Der Olivaer Platz ist die letzte... weiter...
Bündnis 90/Die Grünen: Der Wettbewerb zur... weiter...
Piratenpartei: Als die Preisträgerentwürfe zur... weiter...
Die Linke: Es ist wichtig, dass die nun... weiter...