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Die Deutschen vererben jährlich über vier Milliarden Euro. Doch viele Erbfälle enden in großer Enttäuschung und Streit. Nicht wenige Menschen verlassen sich auf den Lauf der Dinge oder verfassen unvernünftige, fehlerhafte oder gar unwirksame Testamente. „Aufgrund folgenschwerer Nachlässigkeiten landen viele Vermögenswerte dort, wo sie vom Erblasser nicht gewünscht wurden, auch in beachtlichen Teilen beim Staat, da steuerliche Aspekte übergangen werden“, so Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. in München. Das Deutsche Forum für Erbrecht hat aus der Beratungspraxis die „Top Ten“ der schwerwiegenden Fehler zusammengestellt. Prof. Dr. Groll berichtet:
Das Thema Vermögensnachfolge behandeln die meisten Deutschen immer noch stiefmütterlich. Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) haben im Bundesdurchschnitt nur 25,8 Prozent getroffen. Dies ergab eine vom Deutschen Forum für Erbrecht in Auftrag gegebene bundesweite Infratest-Umfrage (August 2007).
Ohne Testament gilt jedoch die gesetzliche Erbfolge, häufig mit unangenehmen Überraschungen. So beerben sich z. B. kinderlose Ehepartner nicht gegenseitig allein, sondern der Überlebende erbt zusammen z. B. mit seinem Schwiegervater oder Schwager. Gesetzliche Erbfolge bedeutet häufig auch Bildung einer Erbengemeinschaft, ein Konfliktherd ersten Ranges. Ein kluges Testament hilft Frieden zu stiften, so z. B. durch Teilungsanordnung, Vermächtnis, Vorausvermächtnis oder sog. Nießbrauchsvermächtnis.
Der Tod kann jederzeit eintreten. Viele haben nur die statistische Lebenserwartung im Kopf und meinen, noch ausreichend Zeit zu haben. Und dann ist es plötzlich zu spät! Es muss nicht der Tod sein, auch ein Ereignis, das zur Testierunfähigkeit führt (Unfall, Schlaganfall), macht alle Gestaltungsmöglichkeiten zunichte.
Privatschriftliches und notarielles Testament sowie notarieller Erbvertrag - das sind die Formen letztwilliger Verfügungen. Aber Vorsicht beim Erbvertrag! Verspricht z. B. ein Vater in einem solchen Vertrag seinem Sohn, dass dieser einmal sein Erbe werde, dann kommt der Vater ohne Zustimmung des Sohnes aus diesem Versprechen nicht mehr heraus. Wenn das Verhältnis später einmal zerrüttet sein sollte oder der Sohn auf Abwege gerät, kann dies ein großes Problem darstellen. Erbvertrag also nur im Ausnahmefall!
Manche vergessen, dass in vielen Erbfällen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können. Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch, kann den Erben, der den Pflichtteil zahlen muss, also in größte Liquiditätsprobleme stürzen, wenn zum Nachlass z. B. nur eine Immobilie zählt.
Man sollte daher auf jeden Fall versuchen, diese Problematik zu entschärfen, z. B. durch lebzeitigen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag, durch Testamentsklauseln oder Anrechnungsklauseln bei Schenkungen an den späteren Pflichtteilsberechtigten oder durch rechtzeitige Schenkungen an andere Personen.
Ehegatten können zusammen in einem sog. Gemeinschaftlichen Testament über ihr Vermögen letztwillig verfügen. Ein ganz wichtiger Punkt wird jedoch oft übersehen: Darf der Überlebende die gemeinsam getroffene Schlusserbenregelung, also die Verfügungen für seinen Tod, wieder ändern? Das bedarf gründlichster Überlegung und Entscheidung im Testament. Eine schwierige Entscheidung, weil es um die Zukunft geht, die man nicht kennt. Die Eheleute müssen wissen, ob sie sich gegenseitig Verfügungsfreiheit einräumen oder die Regelung lieber festklopfen, d. h. den Überlebenden binden wollen.
Eheverträge haben in der Regel nicht nur ehe- bzw. scheidungsrechtliche Bedeutung, sondern berühren auch das Erbrecht. So bedeutet z. B. der Weg aus der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung in vielen Fällen eine Verschlechterung der gesetzlichen Erbquote des Überlebenden, folglich auch eine Minderung der Pflichtteilsansprüche. Auch hat die Gütertrennung erbschaftsteuerliche Nachteile. Ideal könnte die Vereinbarung der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft sein. Sie bedeutet Gütertrennung für den Fall der Scheidung, aber Zugewinngemeinschaft für den Fall des Todes des Erstversterbenden.
Wer erbt, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe im Erbfall gar nicht mehr lebt? Das kann im Einzelfall sehr fraglich sein. Streit ist vorprogrammiert. Auch kommt es vor, dass Ersatzerbe wird, wer nach dem Willen des Verstorbenen partout nichts hätte bekommen sollen. Die Regelung der Ersatzerbschaft gehört also unbedingt in ein Testament.
Manches Testament liest sich ganz überzeugend, und doch kann es steuerlich betrachtet höchst unvernünftig sein, und zwar nicht nur erbschaftsteuerlich, sondern auch einkommensteuerlich. Viel häufiger, als es Laien denken, hat nämlich ein Erbfall missliche Konsequenzen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die steuerliche Durchleuchtung der Vermögensnachfolge, sei sie lebzeitig oder von Todes wegen, ist also dringend gefordert.
Wie viele Testamente jährlich verschwinden, weil sie dem Finder nicht gefallen, weiß niemand. Aber es ist sicher keine kleine Zahl. Ein Testament gehört daher gut aufbewahrt, entweder beim Nachlassgericht oder bei dem Rechtsanwalt, der das Testament entworfen hat. Erbrechtskanzleien verfügen in der Regel über feuerfeste Panzerschränke.
Viele neigen dazu, sich bei der Testamentsformulierung zu überschätzen. Das Erbrecht ist hochkompliziert, voller Tellerminen, zivilrechtlich und steuerrechtlich. Und ein Laie hat keine Vorstellung davon, welches umfangreiche Instrumentarium das Erbrecht für die vielfältigen Gestaltungen bereithält. Nachdem es nun seit einigen Jahren Fachanwälte für Erbrecht gibt, fehlt es auch nicht an kompetenten Ansprechpartnern. Für einen Testamentsentwurf kann das Honorar im Vorfeld ausgehandelt werden.
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