Ob nur das Rad oder gleich das ganze Auto geklaut wurde - Schadenersatz bekommt man von der Teilkasko. Foto: Uwe Strachovsky
Die Zahl der Autodiebstähle ist seit Jahren rückläufig - 2008 wechselten laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft nur noch rund 16.000 kaskoversicherte Pkw unfreiwillig ihren Besitzer. Fünf Jahre zuvor war die Zahl immerhin noch doppelt so hoch. Wem allerdings das gute Stück entwendet wurde, den kann die Statistik nicht trösten. Dann heißt es, schnell zu handeln. Als erstes ist eine sofortige Anzeige bei der Polizei notwendig, damit diese eine Fahndung auslösen kann. Danach ist die eigene Teilkaskoversicherung zu informieren. Denn diese zahlt den Schadenersatz für das entwendete Fahrzeug. Wenn auch nicht sofort - denn es besteht ja noch die Hoffnung, dass das Auto wieder gefunden wird. Manchmal hat der Besitzer einfach nur vergessen, wo er am Abend zuvor geparkt hatte...
Wird das Auto nach der Schadensmeldung bei der Versicherung innerhalb eines Monats wieder gefunden, muss es der Besitzer zurücknehmen. Diese Verpflichtung gilt laut Vertragsbedingungen allerdings nur, wenn die Rücknahme „innerhalb dieses Zeitraumes und mit objektiv zumutbaren Anstrengungen“ möglich ist. Trifft dies nicht zu - etwa, weil das Auto inzwischen einen anderen Kontinent erreicht hat - zahlt die Teilkasko den Wiederbeschaffungswert des Autos abzüglich der Selbstbeteiligung.
Ist das Fahrzeug beschädigt, aber reparabel, übernimmt die Teilkasko die Kosten für die Instandsetzung. Das betrifft aber nur solche Schäden, die - wie eine eingeschlagene Scheibe oder beschädigte Schlösser - unmittelbar mit dem Autoklau zusammenhängen: Haben die Diebe hingegen auch aus Freude am Destruktiven den Lack zerkratzt, gilt dies als Vandalismusschaden und der wiederum ist Sache der Vollkasko. Diese feine Differenzierung hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt (Az.: IV ZR 212/05). Ob sich die Einschaltung der Vollkasko lohnt, sollte man sich ausrechnen lassen. Denn neben der Selbstbeteiligung muss man auch die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt einkalkulieren.
Sollte die Fahndung nach vier Wochen immer noch erfolglos sein, wird das Fahrzeug Eigentum der Versicherung. Der Ex-Besitzer bekommt den Wiederbeschaffungswert von der Teilkaskoversicherung überwiesen. Lediglich die Selbstbeteiligung wird abgezogen. Da es in der Teilkasko keinen Schadenfreiheitsrabatt gibt, folgt auch keine Rückstufung.
Wen das Auto irgendwann doch noch auftaucht, kümmert sich der Versicherer um die Verwertung des Fahrzeuges. Da die Versicherung im Unterschied zu einem Autohändler keine Gewährleistung für das Auto übernehmen kann, ist ein Rückkauf durch den ehemaligen Eigentümer nicht möglich. Weitere Informationen sind im Internet unter www.versicherung-und-verkehr.de zu finden. (be.p)
Uwe Strachovsky
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