Gazette Verbrauchermagazin

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für den Südwesten Berlins

Geld aus dem Ausland

Schadenersatz kann in Deutschland eingeklagt werden

Wer im EU-Ausland, in der Schweiz, in Norwegen und in Island Opfer eines Autounfalls wurde, kann seine Ansprüche neuerdings auch in Deutschland einklagen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C-463/06) hervor. Allerdings gilt nach wie vor gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall geschehen ist. Das heißt, vor dem deutschen Gericht muss auf der Basis der Rechtsprechung des Staates verhandelt werden, in dem der Autofahrer geschädigt wurde. Das setzt allerdings Kenntnisse voraus, die deutsche Juristen oft nicht haben können. Die Klage muss zunächst dem ausländischen Versicherer zugestellt werden. Optional kann sie auch dem Regulierungsbeauftragten - also dem Vertreter der ausländischen Versicherung in Deutschland - zugestellt werden. Die Adresse des Beauftragten erfährt man über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0180-25026 für sechs Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz der Telekom oder unter www.zentralruf.de im Internet. Sollte es zu keiner Einigung kommen, kann laut EuGH die Angelegenheit nun vor einem deutschen Gericht verhandelt werden.

Wer eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung hat, sollte deshalb einen anderen Weg gehen: Sein Anwalt macht die Schadenersatzansprüche in Deutschland gegenüber dem Regulierungsbeauftragten geltend. Dieser hat drei Monate Zeit, angemessen zu reagieren. Lässt er die Frist verstreichen, kann die „nationale Entschädigungsstelle“ eingeschaltet werden. Das ist der Verein Verkehrsopferhilfe, telefonisch erreichbar unter 030-20205858. Die Verkehrsopferhilfe beauftragt dann nach Ablauf einer weiteren gesetzlichen Frist von zwei Monaten einen deutschen Versicherer mit der Schadensregulierung. Selbstverständlich bleibt auch die Möglichkeit, einen spezialisierten ortsansässigen Anwalt im Reiseland zu engagieren. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel dessen Kosten sowie innerhalb bestimmter Grenzen auch die des deutschen Anwalts, der mit seinem ausländischen Kollegen korrespondiert.

Einige Versicherer bieten mit dem so genannten Auslands-Schadenschutz die einfachste Variante: Die eigene Versicherung übernimmt die Verpflichtungen des ausländischen Unfallgegners, als wäre er bei ihr versichert.

Uwe Strachovsky

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