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Ihr Wille zählt

Erben ohne Streit - aber wie?

Nur 30 Prozent der Deutschen treffen eine Entscheidung über ihren Nachlass und schreiben diese nieder- ein Versäumnis mit oftmals fatalen Folgen für den Familienfrieden. Dabei können solche Zwistigkeiten vermieden werden, wenn rechtzeitig die richtige Vorsorge im Wege der thematischen Auseinandersetzung und mit dem Verfassen eines Testaments getroffen wird.

Zum Erben und Vererben gehören oft emotionale Verstrickungen, meist zwischen Familienmitgliedern, die erst im Erbfall zum Ausbruch kommen: Vom eher harmlosen Familienstreit bis hin zum kompletten Kontaktabbruch oder sogar bis zum Gerichtsverfahren - Erbstreitigkeiten sind so häufig und variantenreich, dass sich die Umstände kaum auflisten lassen. „Wer Erbstreitigkeiten vermeiden will und eigene Vorstellungen darüber hat, wem er was hinterlassen möchte, sollte rechtzeitig und vorausschauend planen“, rät Erhard Hackler, geschäftsführender Vorstand der Deutschen Seniorenliga. Als unverzichtbare Voraussetzung nennt Rechtsanwalt Hackler die rechtzeitige Kommunikation und offene Aussprache aller Beteiligten.

Auch wenn der Tod ungern thematisiert wird, ist es für alle Beteiligten sinnvoll, ja unerlässlich, sich frühzeitig mit dem Thema Erben und Vererben auseinanderzusetzen. So können Streitigkeiten vermieden oder zumindest verringert werden. Und Hackler macht immer wieder die Erfahrung: „Manche Probleme lösen sich durch die Aussprache der Absichten und Wünsche wie von selbst oder entstehen erst gar nicht.“ Ein klassischer Fall, der zu Erbstreitigkeiten führt, ist die Erbengemeinschaft, die ein gemeinsames Handeln aller Erben erfordert. Denn hierbei müssen sich die Erben zum Beispiel über den Verkauf oder Erhalt des Elternhauses einigen. So sollte man eben nicht glauben, es sei besser, überhaupt kein Testament zu errichten und sich ganz auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen. Denn hierbei wird vergessen, dass diese häufig zu ungewünschten Zufallsergebnissen führt, die wiederum ganz eigenes Streitpotential in sich bergen.
Dies gilt beispielsweise für Patchwork-Familien, also Familien mit Kindern aus verschiedenen Ehen. Die gesetzliche Erbfolge führt in solchen Fällen dazu, dass das vorhandene Familienvermögen nach dem Prinzip des Zufalls vererbt wird, je nachdem, wer von den beiden Elternteilen zuerst verstirbt. Verstirbt der Ehemann zuerst, erbt die Ehefrau im Wesentlichen diesen Nachlass, und später die Kinder der Ehefrau; verstirbt die Ehefrau zuerst, erben in der Regel im Wesentlichen der Ehemann und später dessen Kinder.

Es ist also immer besser, ein Testament aufzusetzen! Aber auch dies erfordert einige Grundkenntnisse. Schon kleine Fehler können die Gültigkeit zunichte machen. Im Rahmen der Initiative „Die richtige Nachlassplanung - Ihr Wille zählt“ gibt die Seniorenliga mit der gleichnamigen kostenlosen Broschüre einen Leitfaden an die Hand, der umfassend den sinnvollen Umgang mit dem persönlichen Vermögen sowie dessen Weitergabe erläutert. Die Broschüre kann direkt bei der DSL, Heilsbachstraße 32 in 53123 Bonn angefordert werden. Im Internet informiert www.dsl-nachlassplanung.de über das Thema.

Hintergrund:

Neben allgemeinen Überlegungen zur Gerechtigkeit und zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten gibt es konkrete Instrumente, mit denen der Erblasser arbeiten kann, um Streitigkeiten zu vermeiden:

• Abschluss eines notariellen Erbvertrages zwischen dem Erblasser und seinen Erben zur Vermeidung von überraschenden Testamenten kurz vor seinem Ableben.

• Vereinbarung von notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichten (gegen Abfindung) zur Vermeidung aufwendiger Bewertungen des Nachlasses nach dem Erbfall.

• Testamentarische oder erbvertragliche Anordnung der Testamentsvollstreckung, ggf. mit Schiedsrichterfunktion des Testamentsvollstreckers für die Bewertung von Nachlassgegenständen bei der Ausgleichung zwischen den Erben und ggf. mit Verwaltungsauftrag für das Erbe von Miterben, die ein bestimmtes Lebensalter noch nicht erreicht haben.

Zur Klarheit und Eindeutigkeit einer testamentarischen Regelung gehört auch eine unmissverständliche Ausdrucksweise. Der Ehepartner sollte immer entsprechend bezeichnet werden und möglichst nicht mit Kosenamen. Auch sollte klar sein, ob es sich jeweils um eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt. Im Zweifel sollte rechtzeitig fachkundiger Rat beim Rechtsanwalt eingeholt werden.

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