
Durch eine längere Lebenserwartung und moderne Intensivmedizin rücken neue Fragen in den Blickpunkt, die sich mit Grenzsituationen des Lebens beschäftigen. Werde ich zum unmündigen Patienten im Demenz- oder Komazustand? Wer beachtet meine Behandlungswünsche, wenn ich mich selber nicht mehr äußern kann? Wer darf jetzt Entscheidungen treffen, wenn ich selbst aus eigener Kraft nicht mehr handeln kann? Ehepartner oder andere Angehörige dürfen nicht automatisch entscheiden. Nur wenn Sie eine Vollmacht erteilt haben, dürfen andere für Sie handeln.
Die Vorsorgevollmacht macht eine gesetzliche Betreuung überflüssig, die Betreuungsverfügung kann die Bestellung eines Betreuers beeinflussen und die Patientenverfügung enthält den mutmaßlichen Willen des Patienten in einer medizinischen Lage, in der er seinen Willen nicht äußern kann.
Wie kommt eine Betreuung zu Stande? Normalerweise spitzt sich auf Grund der krankheitsbedingten Einschränkung eine Krise zu: Rechnungen werden nicht bezahlt, die Wohnung wird gekündigt, behördliche Post bleibt liegen und wird nicht bearbeitet, oder es ist so, dass jemand zusammenbricht und dann hilflos in seiner Wohnung gefunden wird. In diesen Fällen werden die zuständigen Behörden von irgendwem informiert und beginnen dann zu ermitteln. Danach beschließt das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Berufsbetreuers. Meist folgt es dabei dem Vorschlag der zuständigen Betreuungsstelle.
Die Vorsorgevollmacht geht der Bestellung eines Betreuers vor. Ist eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt worden, dann darf das Gericht keinen Betreuer bestellen, es sei denn, der Bevollmächtigte ist selbst nicht in der Lage, von seiner Vollmacht Gebrauch zu machen, oder er ist dazu ungeeignet oder er missbraucht seine Vollmacht. Für diesen Fall kann das Gericht dann eine Kontrollbetreuung einrichten. Wer also verhindern möchte, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit von Staats wegen ein Betreuer bestellt wird, und wer eine geeignete, vor allen Dingen absolut vertrauenswürdige Person nennen kann, die eine solche Stellung einnehmen möchte, ist gut beraten, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht. Sie ermächtigt den Bevollmächtigten dazu, an Stelle des Vollmachtgebers zu handeln. Deshalb würde es eigentlich reichen, einfach nur eine Generalvollmacht zu erteilen. Es ist aber sinnvoll, beispielhaft aufzuzählen, wozu die Vollmacht im Einzelnen ermächtigt, um hier Meinungsverschiedenheiten mit Dritten vorzubeugen.
Die Vorsorgevollmacht kann privatschriftlich erteilt werden, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich, die Vollmacht von (einem) Zeugen bestätigen zu lassen, damit später, wenn Zweifel bestehen, ob die Vollmacht im Vollbesitz der geistigen Kräfte erteilt wurde, dieser Zeuge vor einem Gericht zu der Frage gehört werden kann, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht bei klarem Verstand war.
Eine Beurkundung durch einen Notar ist nur dann unbedingt ratsam, wenn der Vollmachtgeber Grund- und/oder Wohnungseigentümer ist. Dann muss nämlich bei Grundstücksgeschäften die Vollmacht in notariell beurkundeter Form dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, sonst kommt es nicht zu Grundbuchänderungen. Auch wenn zum Vermögen der Vollmachtgeber Gesellschaftsanteile oder andere Vermögensgegenstände gehören, für deren Verfügung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, muss die Vollmacht notariell beurkundet sein.
Die bevollmächtigte Person sollte deshalb informiert sein, wo das Original verwahrt wird, damit sie dies gegebenenfalls vorlegen kann. Eine Kopie der Vollmacht oder ein Hinweis auf das Vorhandensein einer Verfügung, unter Angabe des Namens und der Telefonnummer des Bevollmächtigten, kann beispielsweise in Portemonnaie oder Brieftasche bei sich getragen werden, damit im Notfall sofort die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Die bevollmächtigte Person muss gewillt sein, im Bedarfsfall auch zu handeln und sollte die Wünsche des Vollmachtgebers möglichst genau kennen.
Eine Betreuungsverfügung ist die Benennung einer Person, die als Betreuer eingesetzt werden soll, wenn eine Betreuung notwendig wird. Besonders empfiehlt sie sich in dem Fall, in dem keine absolut vertrauenswürdige Person zur Verfügung steht, die man bevollmächtigen möchte. In diesem Falle hat man die Möglichkeit, sein Bestimmungsrecht im Hinblick auf die Person des Betreuers vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit auszuüben. Daran ist das Gericht später auch gebunden, es sei denn, der gewählte Betreuer ist für die Durchführung der Betreuung ungeeignet.
Der Betreuer muss, anders als der Bevollmächtigte, bei zahlreichen Geschäften (etwa Grundstücksgeschäften, Erbausschlagungen, aber auch Wohnungsauflösung) die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen. Das kann ein wirksamer Schutz vor Missbrauch der Betreuerstellung sein. Wer also einerseits niemanden hat, dem er eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, andererseits aber Einfluss auf die Wahl des Betreuers für den Fall, dass eine Betreuung nötig ist, nehmen möchte, sollte eine Betreuungsverfügung errichten, die aus der Bestimmung derjenigen Person besteht, der gegebenenfalls Betreuer werden soll.
Es kann in einer Betreuungsverfügung aber auch all das aufgenommen werden, was ein zukünftiger Betreuer beachten soll, zum Beispiel bei der Regelung persönlicher oder finanzieller Angelegenheiten.
Der typische Fall für eine Patientenverfügung liegt so, dass der eigene Wille nicht mehr gebildet oder nicht mehr geäußert werden kann. Der eigene Wille des Patienten ist aber die Richtschnur ärztlichen Handelns. Diesen mutmaßlichen Willen kann man auch schon vor dem Eintritt einer bestimmten Situation äußern. Dafür gibt es die Patientenverfügung, wobei diese Verfügung regelmäßig dahin geht, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn keine Aussicht auf Heilung und/oder wesentliche Besserung des Leidens besteht (aussichtslose = infauste Prognose). Es empfiehlt sich, Maßnahmen wie künstliche Beatmung, künstliche Ernährung etc., die man im Falle einer aussichtslosen Prognose ausschließen möchte, aufzuführen.
Die Patientenverfügung sollte in regelmäßigen Abständen (etwa alle zwei Jahre) erneut unterzeichnen. Hiermit stellt man klar, dass der einst geäußerte Wille sich unverändert erhalten hat.
Eine Patientenverfügung, die den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe enthält, ist unwirksam. Möglich und rechtlich zulässig ist in ganz engen Grenzen nur die so genannte passive Sterbehilfe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine zulässige Sterbehilfe voraus, dass bei Leiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung keine Besserung zu erwarten ist, es bereits einen tödlichen Verlauf angenommen haben und der Tod in kurzer Zeit zu erwarten sein muss. In diesem Stadium ist es dem Arzt erlaubt, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten. Hierbei kommt es auf den mutmaßlichen Willen an, den man kann man in einer Patientenverfügung geäußert hat. Kann der Arzt dann in einer solchen Situation annehmen, dass der mutmaßliche Wille des Patienten auf den Abbruch oder die Nichteinleitung lebensverlängernder Maßnahmen hinzielt, ist es ihm erlaubt, dem Willen des Patienten nachzukommen.
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