Schadenersatz nach einem Unfall im Ausland kann man zu Hause in Deutschland klären lassen. Dafür gibt es in jedem EU-Land spezielle Beauftragte. Foto: Birgit Malchow/be.pAuslandsreisen mit dem Auto sind beliebt, aber auch nicht ganz risikolos. Immerhin werden rund 150.000 Deutsche jedes Jahr unschuldig in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt. Meist sind es nur Blechschäden, aber auch die sind ärgerlich genug. Zumal es recht aufwendig ist, vom ausländischen Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung Schadenersatz zu bekommen.
Die einfachste Lösung ist, dass man mit einem so genannten Auslands-Schadenschutz selbst vorsorgt. Den bieten aber nur einige Versicherer als Ergänzung zur eigenen Autopolice an. Die Versicherung übernimmt dann die Verpflichtungen des ausländischen Unfallgegners und zahlt beispielsweise die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Betroffenen.
Wer einen solchen Vertrag nicht hat, wendet sich an den so genannten Schadenregulierungsbeauftragten, den alle Versicherer in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz haben. Damit kann man in Deutschland seine Ansprüche gegen den Unfallverursacher im Urlaubsland klären lassen. Am besten über einen Anwalt, der von der eigenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung bezahlt wird und das Recht des Gastlandes kennt. Denn dieses gilt natürlich, trotz des Beauftragten in Deutschland. Die Adresse des Beauftragten erfährt man über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0180-25026 für sechs Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz der Telekom oder unter www.zentralruf.de im Internet. Auf der Internetseite ist auch ein entsprechendes Formular hinterlegt, mit dem die wichtigsten Daten der Unfallbeteiligten online übermittelt werden können. Die Auskunft erfolgt dann ebenfalls online.
Falls der Beauftragte nicht innerhalb von drei Monaten angemessen reagiert, kann der Betroffene oder sein Anwalt die „nationale Entschädigungsstelle“ einschalten. Das ist in Deutschland der Verein Verkehrsopferhilfe, telefonisch erreichbar unter 030-20205858 oder postalisch unter Verkehrsopferhilfe, Wilhelmstr. 43/43G in 10117 Berlin. Diese beauftragt einen deutschen Versicherer mit der Schadenregulierung. Allerdings wird dem Beauftragten eine weitere Frist von zwei Monaten gewährt, in der er seine Antwort nachholen kann.
Natürlich muss man nachweisen, dass die eigenen Ansprüche berechtigt sind, der andere also tatsächlich schuld am Unfall war. Was, wann, wo und wie geschehen ist, lässt sich am besten mit dem „Europäischen Unfallbericht“, einem standardisierten Formular für alle wichtigen Unfalldaten, dokumentieren. Den kostenlosen Vordruck gibt es mit Ausfüllhilfen in den meisten europäischen Sprachen, so dass Missverständnisse mit dem Unfallgegner vermieden werden können. Anfordern kann man ihn unter www.gdv.de oder bei der eigenen Versicherung. Der Unfallbericht wird von allen Versicherern akzeptiert, Namen und Anschriften von Zeugen sowie das Aktenzeichen des Polizeiprotokolls müssen selbstverständlich ebenfalls vorgelegt werden.
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