Gazette Verbrauchermagazin

Das Verbrauchermagazin
für den Südwesten Berlins

Medizinischer Behandlung im Ausland

Mögliche Einsparung kann zum Bumerang werden

Seit dem 2004 ist es im Sozialgesetzbuch 5. Teil geregelt, dass gesetzlich Krankenversicherte sich gezielt zu einer Behandlung ins EU-Ausland begeben können und die Krankenkasse die Kosten erstattet, die bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.

Insbesondere bei Zahnersatz oder auch bei ambulanten Kuren kann bei einer Auslandsbehandlung unter Umständen Geld gespart werden. Allerdings sollte man sich nicht vor einer möglichen Einsparung blenden lassen, sondern zuvor einige Punkte bedenken und klären.

• Alle Leistungen, die in Deutschland beantragt werden müssen, bedürfen auch bei einer Auslandsbehandlung einer Antragstellung und Genehmigung durch die Krankenkasse.

• Die Krankenkassen zahlen nur für Leistungen, die sie auch in Deutschland übernommen hätten.

• Die Abrechnung erfolgt auf dem Wege der Kostenerstattung. Der Versicherte muss also vor Ort bezahlen und kann erst dann die Rechnung einreichen. Die Rechnung und auch der Heil- und Kostenplan müssen in deutsch sein und deutschen Vorschriften entsprechen.

• Die Krankenkassen erstatten nur die Kosten, die sie in Deutschland über Chipkarte bzw. bei Zahnersatz als Festzuschuss übernommen hätten. Zusätzlich ziehen sie die in Deutschland üblichen Zuzahlungen und einen Betrag für das Erstattungsverfahren ab.

• Reise- und Unterkunftskosten können insbesondere bei einer aufwendigen Zahnersatzbehandlung die Ersparnis schmälern.

• Es gilt nicht automatisch deutsches Recht oder der deutsche Gerichtsstand. Dies muss vor Vertragsabschluss individuell vereinbart werden. Ein deutscher Vertragszahnarzt muss zum Beispiel zwei Jahre lang Zahnersatz kostenlos nachbessern oder reparieren. Die Krankenkasse unterstützt den Versicherten bei Mängeln am Zahnersatz. So erhält der Versicherte ein kostenloses Gutachten. Bei einer Auslandsbehandlung sollte man ein solches „Gewährleistungsrecht“ vereinbaren. Außerdem sollte geklärt werden, wie und wo eine solche Nachbesserung erfolgen soll. Wenn sich der Patient hierzu immer wieder ins Ausland begeben muss, kann es eine teure Angelegenheit werden.

• Vorab sollten auch Preise und wenn möglich die Qualität verglichen werden.

• Haben Krankenkassen mit in- und ausländischen Partnern Kooperationen abgeschlossen, kann dies den Vorteil haben, dass diese Punkte schon geklärt sind. Trotzdem sollte auch hier der Versicherte kritisch nachfragen, welche Regelungen es bezüglich eines mangelhaften Zahnersatzes gibt, wie die Krankenkasse ihn dabei unterstützt, welche Kuranwendungen übernommen werden, ob deutsches Recht und ein deutscher Gerichtsstand vereinbart sind etc.

All diese Fragen sollte man vor einer Behandlung im Ausland abklären und sich auch ausführlich bei seiner Krankenkasse beraten lassen.

Fragen hierzu beantwortet auch die Patienten-/ Pflegeberatung der Verbraucherzentrale persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 214 85-260 oder unter 0190/88 77 14 (1,86 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) Di 14 -17 Uhr, Mi 10 -12 Uhr).

 

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