Wer als Mieter mit dem Gehweg „dran“ ist, darf dies nicht missachten.
Winterzeit ist auch Räum- und Streuzeit - nicht nur für den Winterdienst, sondern auch für die Bürger. Denn die Kommunen delegieren die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen auf den Gehwegen in der Regel an die Hausbesitzer. Die wiederum können eine entsprechende Firma engagieren, was natürlich die Betriebskosten erhöhen würde. Viele Eigentümer haben daher die Mieter per Vertrag damit beauftragt. Wer unsicher ist, was auf ihn zutrifft, sollte im Mietvertrag nachschauen.
Die Räum- und Streupflicht muss von den Mietern sehr ernst genommen werden. Denn sie haften, wenn jemand auf dem spiegelglatten Gehweg vor dem Haus ausgleitet und sich verletzt. Die Mieter müssen sich einigen, wer sich in welcher Woche um den sicheren Fußsteig und eventuell andere Wege - wie etwa zu den Abfalltonnen - zu kümmern hat. Natürlich nicht rund um die Uhr - in den Kommunalsatzungen ist geregelt, zu welchen Zeiten die Räumpflicht gilt. Das kann von 7 bis 20 Uhr sein.
Solche Regelungen sind wichtig, wenn es um Schadenersatzansprüche eines gestürzten Fußgängers geht. Die richten sich gegen den, der mit der Gehwegsicherung „dran“ war. Sobald ihn eine solche Forderung erreicht, sollte er sie seiner Privat-Haftpflichtversicherung übergeben. Die prüft, ob tatsächlich eine Vernachlässigung der Räumpflicht Ursache des Sturzes war. Wenn ja, zahlt die Versicherung den entsprechenden Schadenersatz.
Wer keine Privat-Haftpflichtversicherung hat, muss alles aus eigener Tasche bezahlen. Sollte die Verletzung zu bleibenden Schäden und lebenslangen Rentenansprüchen führen, ist das für den „Streumuffel“ kaum bezahlbar. Eine Privathaftpflicht ist auch für solche Fälle unverzichtbar.
Nicht nur Mieter, auch die Bewohner von Eigenheimen sind mit der Privathaftpflicht auf der sicheren Seite. Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder vermieteten Eigenheimen brauchen hingegen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
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